Es tauchen immer wieder Begriffe auf Dieser, so wie auch
auf weiteren bekannten Webseiten die uns nicht mehr geläufig sind.
Hier versuchen wir in kurzen Worten diese Begriffe für uns alle verständlich zu machen
Akzise:
Die Akzise, auch Accise (französisch) oder Accis (lateinisch) war eine indirekte Steuer, in der Regel eine Verbrauchssteuer beziehungsweise ein Binnenzoll.
Akzisen wurden auf Grundnahrungsmittel (zum Beispiel Roggen, Weizen, Hopfen oder anderes Getreide beziehungsweise Mehl), auf Lebensmittel (Zucker, Salz, Fett, Fleisch), Genussmittel (Tabak, Kaffee, Tee, Bier, Sekt), auf Vieh oder auf den sonstigen Verbrauch erhoben.
Die Erhebung von Akzisen ist seit dem 13. Jahrhundert im Deutschen Reich (Köln 1206) bezeugt.
Im 17. Jahrhundert wurde die ursprünglich städtische Steuer auch in den Ländern bedeutsam.
Akziseeinnehmer waren Steuer-(Unter)Beamte (Torschreiber), die die Akzisen direkt am Stadttor erhoben.
In vielen älteren Stadtverfassungen waren für die Erhebung oder Aufsicht der Erhebung die Akzise- bzw. Ziesemeister von Amts wegen zuständig.
Dabei konnte es sich auch um Personen handeln, die das Recht zur Eintreibung der Steuern von der Stadt gepachtet hatten; ihre Wahl fand traditionell am Petritag (22. Februar) „bei brennender Kerze“ statt.
Diese Art der Eintreibung barg eine hohe Missbrauchsgefahr und war daher bei der Bevölkerung besonders verhasst.
Auch von zeitgenössischen Experten wurde sie immer wieder kritisiert.
Unter Friedrich Wilhelm I. wurde die Akzise in Preußen auch zum Schutzzoll, indem sie auf ausländische Waren, vor allem Getränke, Kolonial- und Manufakturwaren, erhoben und bei der Torkontrolle eingetrieben wurde.
Im Zuge dessen wurde die Akzisemauer errichtet
Flecken:
Der Flecken ist eine Bezeichnung für eine kleinere, aber lokal bedeutende Ansiedlung.
Ein Flecken bildet für die umliegenden Dörfer einen Mittelpunkt und nimmt zentralörtliche Funktionen wahr.
Dazu verfügt er möglicherweise über einige städtische Privilegien, wie zum Beispiel das Marktrecht (Marktflecken).
Folkwang:
ist in der nordischen Mythologie einer der Götterpaläste in Asgard und Wohnsitz der Göttin Freya.
Hier befindet sich der Saal Sessrumnir, der neben Walhall einen der beiden großen Säle bildet, in welche die gefallenen Helden nach ihrem Tod Einzug halten.
Kirchspiel:
Kirchspiel bezeichnet ursprünglich einen Pfarrbezirk, in dem die Ortschaften einer bestimmten Pfarrkirche und deren Pfarrer zugeordnet sind.
Nach dem Etymologischen Wörterbuch der deutschen Sprache ist ein Kirchspiel ein Bezirk, in dem ein Pfarrer predigen und die kirchlichen Amtspflichten ausüben darf.
Das Wort Kirchspiel ging im 13. Jahrhundert vom rheinischen Nordwesten aus, wo auch das niederländische dingspel zur Bezeichnung eines Rechtsgebietes galt. (Ding ist die kontinentalgermanische Lautung von Thing).
Mit dem zusammengesetzen Hauptwort „Kirchspiel“ ist eigentlich ein Kirchenpredigtbezirk gemeint. Im Grundwort steckt nicht „Spiel“, sondern althochdeutsch spël bzw. mittelhochdeutsch spël, spil mit der Bedeutung ‚Rede, Erzählung‘ bzw. im theologischen Kontext , Predigt‘. Das Grundwort spël ist auch im Wort Beispiel enthalten.
Lehnsherr: (Lehnswesen)
Ein Lehen ist ein Land oder ein Amt, das die Berufskrieger vom König für ihren militärischen Dienst erhielten.
Dafür waren sie dem König zu Dienst und Treue verpflichtet.
Derjenige, der ein Lehen empfing, wurde Lehnsmann genannt, derjenige, der ein Lehen vergab, Lehnsherr.
Der König (Lehnsherr) seinerseits war zum Schutz seiner Untertanen (Lehnsmänner, Lehnsleute) verpflichtet.
Grundherrschaft bedeutet die Ausübung der Macht durch einen Grundherrn über Land und Leute.
Da die Adligen ihren Grundbesitz und ihre Lehen nicht selbst bewirtschaften konnten, wurde das Land von abhängigen, persönlich unfreien Bauern bewirtschaftet, oder es wurde ihnen zu bestimmten Bedingungen zur Nutzung überlassen.
Leibeigenschaft:
Seit dem Mittelalter bis in die Neuzeit war in West- und Mitteleuropa das System des " Feudalismus" (das bedeutet Lehngut) verbreitet.
Im Besitz der Landflächen waren meist die Monarchen, Adeligen und die Kirche.
Sie vergaben ihr Land als "Lehen" an einen Grundherren, ihren "Vasallen" (das bedeutet Knecht), der im Gegenzug militärische Dienste für sie leisten musste.
Der Grundherr konnte also das Stück Land zum Anbau nutzen und beschäftigte dafür einen Bauern. Von Leibeigenschaft spricht man, wenn der Grundherr über seinen Arbeiter verfügen durfte, dieser ihm hörig und vollkommen unterworfen war - der Bauer war Leibeigener und "gehörte" dem Grundherrn, welcher über ihn bestimmen konnte.
Der Bauer war also auch der Rechtsprechung seines Herren unterworfen und musste ihm gehorchen.
In der gesellschaftlichen Ordnung des Feudalismus waren die Leibeigenen zu "Frondiensten" verpflichtet: Die Bauern mussten für ihre Grundherren bestimmte Dienstleistungen (den "Fron") verrichten - zum Beispiel Unkraut auf den Feldern der Grundherren jäten oder die Felder pflügen.
Sie arbeiteten auf dem Landstück, das den Grundherren gehörte (die so genannte "Scholle"), und mussten dafür eine Pacht - das ist eine Art Miete - bezahlen.
Neben dieser Pacht musste der Leibeigene auch eine so genannte Zehnt leisten, das war eine Form von Steuer.
Die Leibeigenen durften auch nicht einfach heiraten, sondern sie mussten ihren Grundherren um Erlaubnis fragen.
Sie durften auch nicht den Hof verlassen.
Zudem wurde die Leibeigenschaft auch vererbt, das bedeutet, dass eine Familie immer für einen bestimmten Grundherren arbeiten und ihm zu Diensten stehen musste.
Im Gegenzug standen die Leibeigenen für ihre Dienste unter dem Schutz des Grundherrn.
Es bestand zwar die Möglichkeit, sich aus der Leibeigenschaft freizukaufen, doch die Bauern konnten die Summen, die ihre Herren dafür forderten, meistens nicht aufbringen.
Man kann die Leibeigenschaft auch mit Sklaverei vergleichen, allerdings unterscheidet sie sich von der Sklaverei in einem wichtigen Punkt, denn die Leibeigenen wurden nicht wie die Sklaven als "Ware" angesehen, die einfach "verkauft" werden konnte.
Sie durften auch, im Gegensatz zu Sklaven, Eigentum besitzen - mit Ausnahme von Grundstücken.
Mit der Zeit lehnten sich immer mehr Bauern gegen die Missstände und die Unterdrückung auf und die Leibeigenschaft wurde ab dem 18. Jahrhundert nach und nach abgeschafft.
In Frankreich gab es sie zum Beispiel bis zur Französischen Revolution im Jahr 1789, in Bayern bis 1808 und in Preußen bis 1807.
Holzschnitt aus dem 15. Jahrhundert:
Bauern liefern Abgaben an den Grundherren ab.
(Quelle: Wikimedia Commons)
Landwehr:
werden Grenzmarkierungs - bzw. Grenzsicherungswerke und Umfriedungen von Siedlungsgebieten mit dem Recht der Einhegung oder ganzen Territorien bezeichnet.
Diese Siedlungsschutzanlagen werden zumeist ins Hoch- und Spätmittelalter datiert und besitzen in Einzelfällen Längen von über hundert Kilometer.
Vergleichbare Erdwerke werden jedoch bereits seit der Antike erwähnt.
Der römische Lime sist die bekannteste Ausführung einer frühen Landwehr.
Auch das Danewerk gehört zu dieser Gruppe von Sperrwerken.
Landwehrregiment:
Landwehr ist ein Begriff aus dem Militärwesen, der je nach Staat oder Gebiet unterschiedliche Bedeutungen annehmen kann.
Häufig geht es um einem stehenden Heer beigeordnete milizartige Verbände oder Einheiten aus Reservisten älterer Jahrgänge.
In Preußen wurde die Landwehr nach Scharnhorst Entwurf durch Verordnung vom 17. März 1813 eingeführt.
In ihr dienten alle wehrpflichtigen Männer im Alter von 17 bis 40 Jahren, die nicht zu den regulären Einheiten eingezogen wurden oder als Freiwillige Jäger dienten.
Je nach Bevölkerungsdichte wurde für jedes Gebiet eine jeweils festgelegte Anzahl an Wehrpflichtigen festgelegt.
Fanden sich nicht genug Freiwillige, wurde die fehlende Anzahl an Wehrmännern durch Los bestimmt. Obwohl die Landwehreinheiten in der Zeit der Freiheitskriege nur zu Kriegszeiten ausgehoben wurden, waren sie den regulären Militäreinheiten gleichgestellt.
Die Ausrüstung und Bewaffnung der Landwehrinfanterie war in den Anfängen 1813 bis 1815 ziemlich mangelhaft, häufig wurden auch nur Piken und Äxte als Waffen geführt, und viele Soldaten hatten keine Schuhe.
Die Landwehrkavallerie war bis 1816 grundsätzlich mit Lanzen ausgerüstet.
Die zahlreichen Infanterie- und Kavallerieregimenter der preußischen Landwehr wurden damals nach den Herkunftsprovinzen nummeriert.
Die Abzeichenfarben an Kragen und Ärmeln des Uniformrockes, der einreihig geknöpften dunkelblauen Litewka, sowie der Kopfbedeckung, richteten sich ebenfalls nach der Provinz, und waren die folgenden:
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Gelb: Schlesien
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Weiß: Pommern
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Schwarz: Westpreußen
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Mohnrot: Ostpreußen, Kurmark, Neumark
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Hellblau: Elbprovinz / Magdeburg
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Grün: Westfalen
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Krapprot: Rheinprovinzen (erst etwa ab Juni 1815)
(Preußisch-) Kurmärkische Landwehr 1813
Markt abhalten:
Der Marktplatz war nicht nur das Zentrum des Lebens in den mittelalterlichen Städten, sondern auch der Mittelpunkt des Handels innerhalb der Stadtmauern.
Ursprünglich wurden Märkte am Schnittpunkt von Handelsstraßen abgehalten.
Mit der Entwicklung der Städte verlagerte sich das Marktgeschehen an einen zentralen Ort innerhalb der Stadt.
Am Marktplatz stand der Pranger, auch wenn die Hinrichtungen selbst jenseits der Stadtmauer stattfanden.
Die Märkte dienten nicht nur dem Kauf und Verkauf, man traf auch Bekannte und tauschte Nachrichten aus.
Er bot willkommene Abwechslung vom Alltag und erfreute sich als Treffpunkt und Kommunikationsort hoher Beliebtheit.
Reisende Händler fanden sich hier ebenso ein wie sesshafte.
Es gab auch Musikanten, die auf den Märkten auftraten und an festgelegten Tagen boten die Händler dort ihre Waren an.
Auf dem Markt waren die begehrtesten Produkte die die Fernhändler mitbrachten: Stoffe, Bänder, Felle, Gewürze und Farbpulver.
Die Einrichtungen eines Marktes kamen Orten verschiedenster Art zu, solchen, die noch das Gepräge der bäuerlichen Siedlung bewahrten, und anderen, die den gewerblichen und kaufmännischen Anstrich einer Stadt gewonnen hatten.
Der Marktplatz wurde häufig auch außerhalb schon bestehender Siedlungen angelegt, und oft waren allein topographische Verhältnisse maßgebend.
Manche Märkte wurden angelegt, ohne dass dabei zwischen Dorf- oder Stadtsiedlung unterschieden wurde.
Von den zahlreichen Märkten, die seit der fränkischen Zeit (5.-9. Jhd.), besonders aber seit der Ottonenzeit (10. Jhd.) entstanden, erfolgt nur ein Teil im Anschluss an vorhandene größere Siedlungen der älteren Zeit, viele standen nicht im Zusammenhang mit dauernden Wohnungsanlagen, und nur manche von diesen gaben zu neuen bedeutsamen Siedlungen Anregung.
Zusammenfassend ist zu sagen: die Märkte wurden durchaus nicht immer in befestigten Ortschaften abgehalten.
Die Erlaubnis, einen Markt abhalten zu dürfen, war an ein Privileg geknüpft, das der Stadt in einem hoheitlichen Akt verliehen wurde.
Im Sinne eines ungestörten und sicheren Ablaufs des Handels galt für den Markt eine eigene Rechtsordnung, die unter der Bezeichnung Marktfrieden eingeführt wurde.
Am Markttag wurde oftmals Recht gesprochen und Urteile öffentlich vollstreckt.
Rädern:
Rädern, auch: Radebrechen (radebreken, mit dem rade stozen), ist eine heute nicht mehr praktizierte Form der Hinrichtung mittels eines großen Wagenrads.
Es war eine Spiegelstrafe für Straßendiebe, die jedoch bereits der Sachsenspiegel auch für Mord und Mordbrand vorsah.
Die als Mörder und / oder Räuber Verurteilten wurden auf ein Schafott gebracht und auf dem Boden festgebunden.
Vorrangiges Ziel des ersten Aktes war das qualvolle Verstümmeln des Leibes, nicht der Tod.
Deshalb sah die gebräuchlichste Variante vor, das Knochenbrechen mit den Beinen zu beginnen.
Dazu ließ der Scharfrichter das Richtrad (oft mit eiserner Kante) auf den Unterschenkel des Verurteilten fallen und arbeitete sich dann bis zu dessen Armen hinauf.
Dabei waren Rhythmus und Anzahl der Schläge jeweils vorgeschrieben, manchmal auch die Speichenzahl des Richtrades.
Um dessen Wirkung zu erhöhen, legte man scharfkantige Hölzer unter die Gelenke, sogenannte Krammen, Krippen oder Brecheln.
Später gab es Vorrichtungen, in die der Verurteilte „eingespannt“ werden konnte.
Obwohl nicht üblich, konnte der Scharfrichter angewiesen werden, den Verurteilten am Ende des ersten Aktes zu exekutieren, indem er beim Gnadenstoß auf Hals oder Herz zielte.
Noch seltener geschah dies sofort zu Beginn (vom Kopf herab).
Im zweiten Akt wurde der Leib in ein anderes Rad geflochten, was durch die gebrochenen Glieder möglich war, oder daran festgebunden.
Nun wurde das Rad an einem Stock oder Pfahl aufgerichtet.
Danach durfte der Scharfrichter den Verurteilten gegebenenfalls enthaupten oder erdrosseln.
Alternativ wurde Feuer unter dem Rad entfacht, oder man warf den Geräderten einfach ins Feuer hinein.
Gelegentlich errichtete man einen kleinen Galgen auf dem Rad, etwa wenn der Schuldspruch zusätzlich zu Mord auf Diebstahl lautete.
Da der Leib nach der Hinrichtung auf dem Rad verblieb und Tierfraß und Verfall überlassen wurde, hatte diese Form der Bestrafung, ähnlich der antiken Kreuzigung, eine sakrale Funktion über den Tod hinaus: Nach damaligem Glauben stand die unterbliebene Bestattung einer Auferstehung entgegen.
Fiel der Geräderte noch lebend vom Rad oder misslang die Hinrichtung in einer anderen Weise, wurde dies als Eingreifen Gottes interpretiert.
So existieren etwa Votivbilder geretteter Geräderter, und es gibt Literatur über die beste Behandlung derartiger Verletzungen.
Mancherorts war es üblich, die Knochen mit einer Eisenstange (barré) direkt am Rad zu zerschlagen oder den Körper dazu an einem Andreaskreuz zu befestigen.
Nicht immer wurde die volle Grausamkeit des Räderns ausgeübt.
Auch nach der Verurteilung zu dieser Strafe war es möglich und zu verschiedenen Zeiten und in einzelnen Gerichtsbezirken auch üblich, dass der Verurteilte dazu begnadigt wurde, dass er zunächst mittels einer schnell wirkenden Todesart hingerichtet wurde und das Rädern dann erst post mortem an seinem Körper vollstreckt wurde.
In einigen Fällen wurde ein Delinquent auch direkt zu mehreren Hinrichtungsarten verurteilt.
Der Bayerische Hiasl, bürgerlich Matthias Klostermayer, wurde 1771 als Bandenführer zum Tode verurteilt.
Er wurde zunächst erdrosselt, sein Körper dann gerädert, enthauptet und schließlich gevierteilt und die Körperteile in vier Städten, in deren Gebiet er geraubt hatte, öffentlich aufgesteckt.
Wurde das Opfer nach dem Rädern nicht von seinen Henkern erwürgt, konnte es noch mehrere Stunden unter größten Qualen weiterleben, bis der Tod durch Kreislaufzusammenbruch eintrat.
So erging es etwa:
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Friedrich von Isenberg, der nach dem Totschlag an dem Kölner Erzbischof Engelbert in Köln hingerichtet wurde. Er lebte noch mindestens einen Tag nach seiner Räderung.
Klassisches Rädern mit Rad und scharfkantigen Hölzern
(Schweizer Chronik des Johannes Stumpf, Ausg. Augsburg 1586).
Richtstätte (Schafott):
Eine Richtstätte, auch Richtplatz oder Richtstatt genannt, war früher ein Ort, an dem ein Verurteilter hingerichtet wurde.
Die Begriffe standen früher auch für den Ort, an dem Gericht gehalten wurde.
Eine erhöhte Richtstätte ist ein Schafott.
Für eine aufgemauerte Anlage war die volkstümliche Bezeichnung Rabenstein üblich.
Die Bezeichnung bezieht sich angeblich auf die Anwesenheit von zahlreichen Raben an der Richtstätte.
Die Richtstätte befand sich zumeist außerhalb von Ortschaften an auffälliger Stelle, zum Beispiel an einer Wegkreuzung oder auf einem Hügel.
Dort wurde weithin sichtbar der Galgen aufgestellt.
Auch andere Hinrichtungsarten waren üblich.
Der Weg zum Richtplatz war oft ein indirekter Teil der Bestrafung, der Verurteilte wurde den Schaulustigen präsentiert oder mit einem Pferd zum Richtplatz geschleift.
Nach der Hinrichtung ließ man die Hingerichteten zur Abschreckung teils bis zur Verwesung am Galgen hängen.
Hingerichtete wurden in ungeweihter Erde begraben, oft direkt in der näheren Umgebung zum Galgen.
Vielerorts hat sich der Richtplatz in Flurnamen erhalten, zum Beispiel Galgenberg oder Galgenacker.